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Tel.: 069 9288 2688
Fax: 069 9288 2686
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Recht
Der besondere Kündigungsschutz
Dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung können rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Vor Kündigung ist der besondere Kündigungsschutz von bestimmten Personengruppen zwingend zu zu beachten:
Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung, Mutterschutz und Elternzeit, Betriebsratsmitgliedschaft.
Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte
Die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern oder diesen gleichgestellten Arbeitnehmern bedarf gemäß § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die einen vom Versorgungsamt anerkannten Behinderungsgrad von wenigsten 50% haben. Gleiches gilt für Personen, deren Behinderung weniger als 50%, jedoch mindestens 30% beträgt, und einen entsprechenden Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt haben.
Hat das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung der Kündigung nicht positiv zugestimmt, ist die Kündigung unwirksam.
Bei Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung ist diese ebenfalls vom Arbeitgeber rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Pflicht führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Mutterschutz und Elternzeit
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (inkl. Auszubildende). Es besteht Kündigungsschutz, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Schwangerschaft besteht oder eine Entbindung nicht länger als vier Monate zurückliegt.
Hatte der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, kann die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber spätesten zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich anzeigen. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist besteht Kündigungsschutz nur dann, wenn die Frist zur nachträglichen Mitteilung unverschuldet nicht einhalten wurde.
Ebenfalls besteht Kündigungsschutz, wenn die Arbeitnehmerin Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhält. Selbstverständlich gilt dies auch für männliche Elternzeitberechtigte.
Eine während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam.
Betriebsratsmitgliedschaft
Mitglieder eines Betriebsrats genießen ebenfalls Kündigungsschutz.
Während dieses besonderen Kündigungsschutzes ist jede ordentliche Kündigung, welche vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, grundsätzlich unwirksam.
Eine außerordentliche Kündigung bleibt jedoch möglich, wenn der Arbeitgeber tatsächlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. nachgewiesener Diebstahl) hat. Die Kündigung bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des (restlichen) Betriebsrats.
Zudem haben ehemalige Betriebsratsmitglieder ein Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz.
Gleiches gilt u.a. für Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber sowie Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen.
Beim Wahlvorstand endet der nachwirkenden Kündigungsschutz sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Bei den ersten drei Arbeitnehmern, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen bzw. die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, endet der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Wird kein Betriebsrat bzw. keine Jugend- oder Auszubildendenvertretung gewählt, gilt der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung für drei Monate.
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